Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB der Altmühltaler Kunststofftechnik GbR (AKT)
TEST I. Geltungsbereich
Diese AGB liegen allen Geschäften zugrunde, die wir mit Kaufleuten oder Nichtkaufleuten,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen abschließen.
II. Anwendung
1. Aufträge gleich welcher Art werden erst mit der Auftragsbestätigung von AKT verbindlich. Das gilt auch für
Bestellungen, welche durch AKT erstellte Angebote, ausgelöst werden. Änderungen und Ergänzungen bedürfen generell
der Schriftform. Abreden, die abweichend von unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder einem schriftlichen
Vertrag sowie dieser AGB getroffen werden, sind nur in der Schriftform rechtsgültig.
2. Diese AGB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich
auf die AGB Bezug genommen wird, wenn die AGB bei einem früheren Geschäft von den Geschäftspartnern vereinbart wurden.
3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen dieser AGB hiervon nicht
berührt. Die ungültigen Bestimmungen sind mit neuen schriftlich gefassten Vereinbarungen vor Auftragsausführung zu
ersetzen. Der Auftrag wird rechtsgültig und Lieferfristen beginnen erst mit Unterzeichnung der Neufassungen durch
beide Partner.
III. Preise
1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe bei
Rechnungslegung. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis
aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster. Wenn nichts anderes vereinbart, gilt die jeweils gültige Preisliste
von AKT.
IV. Lieferung
1. Lieferfristen beginnen mit der Zusendung der Auftragsbestätigung und ggf. den darauf enthaltenen Vermerken durch AKT.
2. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von der Bestellmenge bis zu +/-10% sind zulässig.
3. Durch Eintritt unvorhergesehener Ereignisse verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Unvorhergesehene
Ereignisse sind insbesondere höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe sowie alle Verzögerungsursachen,
die AKT nicht zu vertreten hat. AKT wird Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich halten,
ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.
4. Kommt ein durch AKT verschuldeter Lieferverzug zustande, dann ist durch den Kunden eine angemessene
Nachfrist zu setzen. Ein Anspruch auf Schadenersatz des Kunden wegen Verzugs oder wegen einer von uns zu
vertretender Unmöglichkeit der Lieferung steht dem Kunden nur zu, wenn AKT Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
5. AKT ist zur Annahme von Anschlussaufträgen nur verpflichtet, solange für AKT das Besitzrecht an den Formen
des Kunden bzw. die Aufbewahrungspflicht an kundengebundenen eigenen Formen besteht. Davon unberührt sind
Preisvereinbarungen früherer Aufträge
V. Materialbeistellungen
1. Werden Materialien vom Besteller geliefert so sind sie auf Kosten und Gefahr mit einem angemessenen
Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung
verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden
Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechung.
VI. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt AKT Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über.
Bei von AKT zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der
Versandbereitschaft über. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf eigene Kosten gegen Lager-,
Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen bleiben Eigentum von AKT bis zur Erfüllung sämtlicher von AKT gegen den Besteller zustehenden
Ansprüchen, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung von AKT.
2. Eine Be- und Weiterverarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im
Auftrag von AKT; dieser bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche
von AKT gemäß 1. dient.
3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen nicht AKT gehörenden Waren durch den Besteller gelten die
Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum von AKT an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware
im Sinne dieser Bedingungen ist.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung
gestattet, dass er mit dem Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware , insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von
AKT die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen
Nebenrechten an AKT an. Auf Verlangen von AKT ist der Besteller verpflichtet, AKT alle Auskünfte zu geben und Unterlagen
auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte AKT gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Vereinbarung gemäß 2 und/oder 3 oder zusammen mit anderen von AKT nicht
gehörenden Waren weiter veräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß 5 nur in Höhe des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware von AKT.
7. Übersteigt der Wert der für AKT bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist AKT auf
Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von AKT verpflichtet.
8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind AKT unverzüglich anzuzeigen. Daraus
entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
9. Falls AKT nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware
Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der
Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchsten jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende
Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
10. Der Kunde verpflichtet sich, Ware von AKT getrennt aufzubewahren und gegen Schäden und Diebstahl zu versichern.
IX. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen sind in EURO, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ausschließlich an
AKT zu leisten.
2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis
a) für Formen mit 1/3 bei Auftragsbestätigung, 1/3 nach Vorlage der vertragsgemäßen Ausfallmuster sowie 1/3 bei
Freigabe (spätestens 6 Wochen nach Musterlieferung) jeweils innerhalb 8 Tage netto zu zahlen. Mit Bestätigung
von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Formenfertigstellung sind alle bis dahin anfallenden Kosten zu erstatten,
soweit sie die Anzahlung übersteigen.
b) für Teilelieferungen, Produkte oder sonstige Leistungen zahlbar mit 3% Skonto bei Vorauszahlung oder Nachnahme,
mit 2% Skonto innerhalb 14 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skonto Gewährung hat
den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung.
3. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz
berechnet.
4. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten
gehen zu Lasten des Bestellers. Auf Rechnung und Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechtes wegen etwaiger von
AKT bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht zulässig.
5. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit
des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit der Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus
ist AKT berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die
Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
X. Formen
1. Der Preis für die Formen enthält auch die Bemusterungskosten , nicht jedoch die Kosten für Prüf- und
Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen.
2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt AKT Eigentümer der für den Besteller durch AKT selbst oder von AKT
beauftragtem Dritten hergestellten Formen. Diese werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller
seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. AKT ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet,
wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich ist. Die Verpflichtung von AKT
zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teilelieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des
Bestellers.
3. Wird eine Form verkauft und der Besteller wird Eigentümer, entsteht bzw. erlischt die Aufbewahrungspflicht mit
dem Auslieferdatum. Ansonsten gelten die übrigen Bestimmungen dieser AGB.
4. Bei bestellereigenen Formen gemäß Ziffer 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt
sich die Haftung von AKT bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für
Aufbewahrung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen von AKT erlöschen, wenn nach Erledigung des
Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht abholt. Solange der Besteller seinen
vertraglichen Verpflichtungen nicht im vollem Umfang nachgekommen ist, steht AKT in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht
an den Formen zu.
XI. Mängelhaftung
1. Wenn AKT den Besteller beraten hat, haftet er für die Funktionstüchtigkeit und die Eignung des Kunststoffteiles nur
bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die von AKT gelieferten Waren unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel innerhalb
von 8 Kalendertagen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf weitere 8 Kalendertage nach Feststellung, längstens aber auf
6 Monate nach Warenauslieferung.
3. Bei begründeter Mängelanzeige - wobei bei Formteilen für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich
freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind - ist AKT nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung
verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung bleibt dem Besteller das Recht der Minderung,
Wandlung oder Rücktritt vom Vertrag vorbehalten zu erklären. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen,
soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Ersetzte Waren bzw. Formteile sind auf Verlangen von AKT vom
Besteller zurückzusenden.
4. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge.
Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch AKT ist der Besteller
berechtigt, nach vorheriger Verständigung von AKT nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu
verlangen.
XII. Schutzrechte
1. Bei Formteilen haftet der Besteller gegenüber AKT für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und
Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt AKT von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat AKT den entstandenen
Schaden zu ersetzen.
2. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge von AKT dürfen nur mit dessen Genehmigung weitergegeben werden.
XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz von AKT - 85125 Kinding.
2. Gerichtsstand ist nach Wahl von AKT dessen Firmensitz oder der Sitz des Bestellers, auch für Urkunden-, Wechsel-
und Scheckprozesse.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980
über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGB). 1989 II S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGB).
1990 II S. 1477) ist ausgeschlossen.